Nächste Woche trifft sich eine studentische Projektgruppe an unserer Universität, die sich für die Einführung einer Zivilklausel einsetzen will. Eine Zivilklausel ist eine Selbstverpflichtung der Universität mit dem Inhalt, dass ausschließlich für friedliche Zwecke geforscht werden darf. Da das Thema innerhalb der LHG Düsseldorf umstritten ist, führe ich im Rahmen der gruppeninternen Diskussion die Argumente auf, die aus meiner Sicht gegen die Einführung einer solchen Klausel sprechen.
Dabei sei eine Bemerkung vorweggenommen: Ich halte Krieg für das größte Übel, zu dem Menschen fähig sind und ich bezweifle, dass es einen „gerechten Krieg“ geben kann. Militärische Intervention ist immer ein Angriff auf die Souveränität, das Selbstbestimmungsrecht anderer Staatsvölker. Krieg ist mit den Prinzipien des Liberalismus unvereinbar und bedeutet die Pervertierung und Entgrenzung von Staatlichkeit schlechthin.
So klingt es zunächst intuitiv einleuchtend, dass sich Universitäten dazu verpflichten sollten, nicht mehr mit militärischen Einrichtungen oder Rüstungskonzernen zusammen zu arbeiten- die moralische Intuition muss aber einer kritischen und rationalen Prüfung standhalten können.
Eine solche Überprüfung ergibt meines Erachtens nach A., dass die Probleme, die im Rahmen der Zivilklauseldiskussion angesprochen werden, größtenteils der Drittmittelproblematik zuzuordnen und damit kein eigentliches Problem militäraffiner Forschung sind und B., dass die wenigen spezifischen Probleme der Rüstungsforschung an den Universitäten durch die Zivilklausel weder gelöst noch verringert werden können.
A. Die Probleme, die im Rahmen der Zivilklauseldiskussion erörtert werden, sind keine spezifischen Probleme militärbezogener Forschung.
Die Einführung der Zivilklausel dient primär der Unterbindung der Nutzung von Drittmitteln durch Universitäten. Drittmittel nutzen aber sowohl Studenten als auch Hochschulforschern, da sie verhindern, dass die Universität zu einem Elfenbeinturm wird, der außerhalb der Gesellschaft steht. Die Universität ist aber für die meisten Studenten eine Ausbildungsstätte, die sie auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit vorbereiten soll. Wenn aber die Interaktion zwischen Universität und Gesellschaft gestört wird, leidet darunter auch die Ausbildung der Studenten.
I. Die Zivilklausel bedeutet den partiellen Verlust drittmittelfinanzierter Forschungsprojekte an unserer Universität.
1. Rüstungsfirmen sind investitions- und innovationsfreudig- eine Ausweitung von drittmittelfinanzierten Projekten ist im Interesse der Studenten und damit generell wünschenswert.
Forschungsprojekte, die gerade Grundlagenforschung betreffen, werden oftmals durch Rüstungsfirmen gesponsert, da zivile Privatwirtschaftliche Geldgeber zumeist praxisorientierter sind.
2. Studenten und Dozenten profitieren von Aufträgen von Unternehmen, die sich auf dem Marktsegment Militärtechnik betätigen. Durch die gewonnenen Drittmittel entstehen studentische Stellen, Promotionsstellen und Lehrstühle. Der Wettbewerb um Drittmittel ist für die HHUD essentiell, um für Studenten und Lehrpersonal international attraktiv zu bleiben.
II. Die Zivilklausel ist nicht der Unabhängigkeit der Universitäten von privatwirtschaftlichen Geldgebern dienlich.
1. Gegen drittmittelfinanzierte Forschungsaufträge wird oftmals vorgebracht, dass diese die „Unabhängigkeit“ der Universität gefährden, sie zum „Diener“ der Wirtschaft und des Militärs macht und so ein Abhängigkeitsverhältnis entsteht, das die Freiheit von Wissenschaft und Forschung untergräbt. Dieses Argument übersieht jedoch, dass die Beauftragung von Universitäten durch private Geldgeber nicht alternativlos ist- in einer Vielzahl von privaten Forschungsinstituten kann dieselbe Forschung betrieben werden wie an Universitäten. Die Annahme von Aufträgen durch Militär und Rüstungskonzerne verhindert, dass Investitionen für die Universität verloren gehen.
2. Der Entstehung eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses wirkt darüber hinaus entgegen, dass die Universitätshaushalte nicht allein von Drittmitteln abhängig sind, sondern im Großteil von staatlicher Finanzierung getragen werden.
III. Die Zivilklausel schadet auch der Freiheit der Forschung, weil die Unterbindung von drittmittelfinanzierter Forschung generell der Freiheit des Forschers schadet.
Die Annahme von Aufträgen durch Rüstungsindustrie und militärische Einrichtungen wird ausreichend reguliert und zwar 1. durch die Privatautonomie des Forschers und 2. allgemeine gesetzliche Bestimmungen, die auf jede Art Forschung anwendbar sind.
1. Die Entscheidung, welcher drittmittelfinanzierte Auftrag angenommen wird, obliegt dem Wissenschaftler als Vertragspartner des Auftraggebers. Ist die Annahme eines Forschungsauftrags rechtlich erlaubt, soll der verantwortliche Forscher selbst nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden und nicht andere für ihn. Sicherlich können Forschungsprojekte, die Militärbezug haben, abgelehnt werden- aber dann bitte von den Fakultäten, den beauftragten Lehrstühlen und den Wissenschaftlern selbst.
2. Diese privatautonome Entscheidung darf nur durch den allgemeinen gesetzlichen Rahmen beschränkt werden. Dieser muss aber für jede Art Forschung gelten- und zwar ungeachtet der Frage, ob diese privatwirtschaftlich oder an öffentlichen Einrichtungen durchgeführt wird.
IV. Die Zivilklausel fördert nicht die Transparenz von Forschungsprojekten, sondern unterbindet nur konkrete Forschungsprojekte.
Befürworter der Zivilklausel argumentieren, dass im Rahmen rüstungsbezogener Forschung Verschwiegenheitsverpflichtungen (sog. Sperrvermerk) unterschrieben werden müssen, die verhindern, dass die Forschungsergebnisse Allgemeingut werden.
Dabei wird jedoch übersehen, dass diese Vertragsvereinbarung auch im Rahmen anderer drittmittelfinanzierter Forschungsprojekte die Regel ist. Studenten, die ihre Abschlussarbeit unter Nutzung firmeninterner Daten verfassen, bekommen einen privilegierten Zugang zu Informationen, die unter das Firmengeheimnis fallen. Auf diese Weise können Studenten ihre im Studium gewonnenen Kenntnisse praktisch anwenden und unter Umständen Kontakte zu zukünftigen Arbeitgebern knüpfen. Eine Überprüfung der wissenschaftlichen Arbeitsweise erfolgt dabei ungeachtet der Verschwiegenheitsvereinbarung dennoch durch einen Hochschullehrer.
1. Eine Zivilklausel bedeutet, dass Studenten den Zugang zu solchen Daten schlichtweg verlieren, ohne dass die Universität einen anderen als einen ideellen Vorteil gewinnt. Die Aufträge für entsprechende Erhebungen und Auswertungen gehen in der Folge an private Auftragnehmer. Dadurch wird der Ausbildung von Studenten an der Universität geschadet.
Daher fördert eine Zivilklausel nicht, dass Forschungsergebnisse Allgemeingut werden. Sie bewirkt lediglich, dass wichtige Optionen für Studenten und Dozenten entfallen.
2. Sperrvermerke sind befristet. Nach Ablauf der Frist, ist eine Veröffentlichung der betroffenen Studien möglich. Eine Zivilklausel verhindert daher, dass Forschungsergebnisse auf der Grundlage firmeninterner Daten nach Fristablauf Allgemeingut werden, indem sie unterbindet, dass die zugrunde liegenden Daten überhaupt in den universitären Raum gelangen.
B. Die Spezifischen Probleme der Rüstungsforschung an Universitäten werden durch die Zivilklausel weder gelöst, noch verringert.
In den Bereichen, die als spezifisches Problem rüstungsbezogener Forschung an Universitäten verbleiben, ist eine Zivilklausel hingegen ein ungeeignetes Mittel zur Förderung des Friedens.
I. Die Zivilklausel täuscht darüber hinweg, dass es einen Unterschied zwischen Forschung und militärischem Gebrauch von Forschungsergebnissen gibt.
Es müssen Forschungsergebnisse selbst von deren Gebrauch getrennt werden. Nicht der Erkenntnisgewinn selbst ist zu unterbinden, sondern der konkrete Gebrauch von Erkenntnissen im Rahmen der Aufrüstung. Der militärische Einsatz der aus der Militärforschung entstehenden Technologien ist zugestandenermaßen in vielen Fällen zu verurteilen und muss demokratischer Kontrolle unterliegen- die Verantwortung hierfür trägt jedoch in einer Demokratie die Gesamtgesellschaft, nicht allein die Universitäten.
II. Die Zivilklausel verhindert technische Innovationen mit gesamtgesellschaftlichem Nutzen.
Forschung im Auftrag der Rüstungsindustrie und des Militärs hat oftmals mittelbar auch der gesamten Gesellschaft genutzt. Viele Technologien, die heute von nahezu allen Menschen genutzt werden, lassen sich auf militärische Forschungsprojekte zurückführen. Diese “Abfallprodukte” der Rüstungsforschung haben einen enormen gesamtgesellschaftlichen Nutzen. Wer sich für eine Zivilklausel ausspricht, soll dann auch konsequenterweise auf das Internet, Mikrowellen, Radartechnologie und Verschlüsselungstechnologien verzichten. Die Zivilklausel verhindert Forschungsprojekte in einem Land, das nur zukunftsfähig bleibt, wenn mehr geforscht wird.
III. Die Zivilklausel führt zu Abgrenzungsproblemen: Was ist zivile, was ist militärische Forschung?
Militärforschung lässt sich –insbesondere wenn Grundlagenforschung betrieben wird- schwer von zivilen Forschungsprojekten abgrenzen. So kann die Frage, inwieweit ein Forschungsprojekt unter die Klausel fällt oder nicht, im Einzelfall nur durch Wertung entschieden werden, da erstens der Zusammenhang zwischen Forschung und militärischer Intervention nur mittelbar ist und zweitens rüstungsaffine Unternehmen oft auf mehreren Marktsegmenten tätig sind.
1. Dass ein Forschungsauftrag zu der Entwicklung von Militärtechnologien führen kann, darf ein Projekt nicht von vornherein disqualifizieren. Z.B. kann die Entwicklung neuartiger Legierungen zur Verarbeitung in Waffen, aber auch im Gebäudebau oder der Verarbeitung in Werkzeugen dienen. Die Erforschung der posttraumatischen Belastungsstörung hilft Soldaten, ihre Erlebnisse in Therapien zu verarbeiten- kann aber auch dazu dienen, Vergewaltigungs- oder Unfallopfer effektiver zu behandeln.
2. Ein solcher Wertungsspielraum ist ein Einfallstor für rein ideologische Erwägungen. Die Universität sollte jedoch ein Raum der wissenschaftlichen Freiheit sein, nicht aber ein Ort, an dem besondere lokale Weltanschauungen der Richter über den Wert der Wissenschaft sind.
IV. Nicht Forschung ist das eigentliche Problem, sondern der internationale Kriegswaffenhandel.
Eine ernstzunehmende Gefahr für den weltweiten Frieden ist der Verkauf von Technologien, die an deutschen Universitäten entwickelt wurden, an despotische Staaten, die dann die an der Universität entwickelten Technologien gegen die eigene Zivilbevölkerung oder andere Staaten einsetzen. Aber dieser Vorgang kann durch eine Zivilklausel weder verhindert, noch eingegrenzt werden. Hier muss vielmehr die gesamte Gesellschaft und -im Rahmen von völkerrechtlichen Verträgen- auch die Weltgemeinschaft Handelsbeschränkungen effektiv durchsetzen.
(Verfasser: Julius Hagen, Vorstandsmitglied LHG Düsseldorf
Bei Rückfragen und Anmerkungen: juliushagen[ät]gmx.de)
(Warum sich die LHG Düsseldorf gegen eine Zivilklausel aussprechen sollte)

